Die nachfolgende AVG gilt für alle mit erteilten Aufträgen. Sie gelten vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleitungen gerichtet ist.
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetztes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung- auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständigen Bezahlung der Vergütung über.
Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zu Schadensersatz. Ohne Nachweis eine höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Vergütung
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
Kündigung
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann durch jeden der Vertragspartner unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende per Mail mit Empfangsbestätigung, oder mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
Sonderleistung, Neben- und Reiskosten
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Designer entsprechend Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Eigenvorbehalt
An Entwürfe und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellte, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegexemplar
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz grobe Fahrlässigkeit. Von allen vervielfältigen Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, dies zum Zwecke der Eigenanwerbung zu verwenden.
Haftung
Der Designer verpflichtet sich, den Auftrags mit gründlicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch im überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über dem Material hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus er für seine Erfüllungsgehilfen nicht. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer ______________ des Designers. Der Designer haftet nur seines Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausfällen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Feinzeichnungen entfällt die Haftung des Designers. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber währenddessen nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Designer auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zu Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Designers. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Punkte berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Berechnungsbeispiel: Die Gesamtvergütung besteht aus, Werksvertrag/Entwurfsarbeiten + Nutzungs-einräumung/Lizenzvertrag + zusätzliche Leistungen und zzgl. gesetzl. MwSt. (Signet-Beispielberechnung: Stundenaufwand 98,00 x Nutzungsaufwand/Nenn + Reinzeichnung + Besprechung/Beratung (Der Nutzungsfaktor erhöht sich nach Rang/Ruf des Auftraggebers, er wird vom Auftraggeber bis 6,0 bei maximaler, unbegrenzter Nutzung anerkannt und ist bindend!)